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Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen seinem Oheim René II. (Reinharten), König zu Sizilien und Herzog zu Lothringen etc., und seinem Getreuen Heinrich von Ramberg Irrungen gehalten haben, nachdem aufgrund von Forderungen des von Ramberg Fehde und Feindschaft zwischen diesen erwachsen waren. Aus freundlicher "verwantnis" gegenüber seinem Oheim und da der von Ramberg sein Landsasse ist, hat Kurfürst Philipp die Parteien vor seine Räte zum gütlichen Verhör geladen, wobei Friedrich von Helmstatt und Doktor Jakob Merswin (Merschwein) als Anwälte des Herzogs und Heinrich von Ramberg persönlich erschienen sind. Heinrich hat Forderungen über Gelder (schulde), die ihm von seinen und seiner Ehefrau Vorfahren (eltern) angefallen seien. Dabei handelt es sich um 55 Gulden wegen Konrad Stachels (Contzlin Stahels) Kriegsschäden gegen die von Nassau, die von Herzog Karl [II.] von Lothringen (+) verschrieben worden waren, weiter 96 Gulden, die Jörg von Ramberg für seine Schäden im selben Krieg verschrieben worden waren, dergleichen 90 Gulden Kriegsschäden von Konrad Lengenfeld (Lengfelt) sowie ein Brief über 300 Gulden von Johann Hubenriss (Huben Ryß), dessen Vater im Dienst Herzog Renés I. von Lothringen (Reinharts hertzog zü Bare und Lothringen) gefallen war [in der Schlacht von Bulgnéville 1431?]. Nach unterbliebener Auszahlung der Gelder sei Heinrich von Ramberg zur Fehde genötigt worden, ihm seien daher merkliche Kosten und Schäden zu ersetzen. Die Anwälte des Herzogs haben dergleichen nicht eingestanden und "vilfaltig ursacht" vorgebracht, namentlich dass es sich um verjährte Angelegenheiten handle und Heinrichs Fehde unrechtmässig vorgenommen worden sei. Kurfürst Philipp und seine Räte entscheiden, nachdem die Parteien ihnen die Sache zum endlichen Entscheid anheimgestellt haben, dass die Forderungen Heinrichs von Ramberg gänzlich abzustellen sind und dieser darüber einen besiegelten Verzicht auszustellen hat. Heinrich soll den Anwälten die vier Schuldbriefe übergeben, die kraftlos sein sollen, der Herzog ihm dagegen 400 Gulden verschreiben. Damit sollen die Parteien und ihre Helfer gänzlich geschlichtet sein. Austehende Schatzungen, Lösegelder und dergleichen werden annuliert, die Gefangenen freigelassen, für Schäden und Kosten kommen die Parteien selbst auf. Der Herzog von Lothringen soll auch seine Ungnade gegenüber Heinrich von Ramberg fallenlassen. Beide Parteien haben die Einhaltung dieser Bestimmungen versichert und erhalten eine Ausfertigung des Rachtungsbriefs.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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