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Privilegium Papst Urban VIII., in welchen auf Bitten des Bischofs Paul von Arras für die Kapuzinessen oder Angehörige der Dritten Regel des hl. Franziskus nach Anerkennung des Ordens erklärt wird, dass sowohl die schon errichteten Klöster als auch diejenigen, die noch errichtet werden dürfen, den Ordensoberen der Kapuziner nicht unterworfen sein sollen, dass sie sich vielmehr aller Privilegien, die dem genannten Orden eingeräumt sind oder noch eingeräumt werden, erfreuen sollen und dass die apostolischen Nuntien zu ihren Schützern bestellt werden.

Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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