Werner von Neunhausen, derzeit Pfarrer, Pfaff Ulrich Wall, Pfaff Heinrich Gläser und die Kapläne gemeinlich zu Gmünd beurkunden, von Frau Adelheid Vingerlerin 1 Pfund Heller an eine Vigilie und zu einem Seelgerät für sie und für deren verstorbenen Ehewirt Walther Vingerler erhalten und dafür an die Vigilie 17 Schilling Heller Zins aus Hans Lyhten Haus in der Hundgasse und 30 Heller Zins aus einem Garten vor dem Waldstetter Tor verschrieben zu haben; im Unterlassungsfall soll der Zins den Augustinern zu Gmünd zur Pen verfallen sein.
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Werner von Neunhausen, derzeit Pfarrer, Pfaff Ulrich Wall, Pfaff Heinrich Gläser und die Kapläne gemeinlich zu Gmünd beurkunden, von Frau Adelheid Vingerlerin 1 Pfund Heller an eine Vigilie und zu einem Seelgerät für sie und für deren verstorbenen Ehewirt Walther Vingerler erhalten und dafür an die Vigilie 17 Schilling Heller Zins aus Hans Lyhten Haus in der Hundgasse und 30 Heller Zins aus einem Garten vor dem Waldstetter Tor verschrieben zu haben; im Unterlassungsfall soll der Zins den Augustinern zu Gmünd zur Pen verfallen sein.
Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 177 S U 1993
B 177 S Bü 432
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 177 S Schwäbisch Gmünd, Reichsstadt
Schwäbisch Gmünd, Reichsstadt >> 21. Klöster >> 21.1 Augustinerkloster
1386 Februar 9 (Freitag vor Valentini)
Urkunden
Aussteller: Werner von Neunhausen, derzeit Pfarrer, Pfaff Ulrich Wall, Pfaff Heinrich Gläser und die Kapläne gemeinlich zu Gmünd
Siegler: Werner von Neunhausen, Pfarrer zu Gmünd; Pfaff Ulrich Wall zu Gmünd; Pfaff Heinrich Gläser zu Gmünd; Priesterbruderschaft zu Gmünd
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 4 Sg., 1. abg., 2.-4. besch.
Siegler: Werner von Neunhausen, Pfarrer zu Gmünd; Pfaff Ulrich Wall zu Gmünd; Pfaff Heinrich Gläser zu Gmünd; Priesterbruderschaft zu Gmünd
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 4 Sg., 1. abg., 2.-4. besch.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
27.11.2025, 15:34 MEZ
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