Der Offizial des Propstes von Xanten und der Thesaurarius derselben Kirche transsumieren und beglaubigen eine Bulle des Papstes Nycolaus (IV.) vom 7. Juli (1291) file://fn@01, durch welche derselbe der Abtei Kamp das Recht auf die Güter, welche den in das Kloster eingetretenen und darin Profess getan habenden Brüdern durch Erbrecht oder einen andern Rechtstiteil zugefallen sein würden, wenn sie in der Welt geblieben wären, mit Ausnahme der Lehngüter, zugesteht. (Datum apud urbem veterem nonis Julii pontificatus nostri anno quarto.) - anno domini MCCC terciodecimo sabbato infra octauas pasche.