Erbschaftsstreit um die Hinterlassenschaft des Daim Stamm ( „Bosschergut“), die der Kläger und Appellant zur Hälfte beanspruchte, und insb. Streit um die daraus entstandenen Gerichtskosten. Das RKG urteilt am 7. Juli 1531, daß der Appellant auch zur Zahlung der RKG-Kosten schuldig ist.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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