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Wiederholte Klage wegen Rechtsverweigerung trotz eines RKG-Mandats im Streit des Klägers gegen den Essener Bürger Anton Grimholt (Graunholt) wegen des zum Oberhof Eickenscheid gehörenden Gutes Mesenholl. Kleinmeister hatte nicht vor dem Hohen Gericht der Äbtissin, sondern vor dem Richter des Hofes Eickenscheid geklagt. Von diesem Gericht muß nach Darstellung der Beklagten an das Viehofgericht in zweiter Instanz, und dann an die Äbtissin, das Kapitel und das Hochgericht in dritter Instanz appelliert werden. Ohne Urteil habe der Richter des Hofes Eickenscheid die Sache an den Viehof abgegeben, der sie an die Äbtissin als dritte Instanz wies. Der Beklagte Grimholt weigerte sich, eine Kaution zu stellen, da Kleinmeister ein „fugitivus ein landschweiffer ausgetrettener apostatierter ordens man“ sei. Er soll Mönch „ordinis regularum im Kloster zu Merxhus“ (Merxhausen, Hessen) gewesen sein. Nach der Flucht aus dem Kloster habe er in Amsterdam „ein weyb genommen“, diese jedoch auch bald verlassen. Am 18. März 1534 sei er dann „declariert“ worden. Weder von den Kirchenstrafen noch von der Exkommunikation sei er inzwischen absolviert worden. Die Äbtissin habe in der Sache kein Urteil fällen können, da sie erst allen Vorwürfen habe nachgehen müssen, außerdem sei der Prozeßfortgang durch die Abwesenheit Kleinmeisters behindert worden. Schließlich habe die 3. Instanz den Fall, da kein Urteil einer Vorinstanz vorlag, remittiert. Selbst wenn die Äbtissin Kleinmeister abgewiesen hätte, was sie nicht getan habe, hätte sie damit doch nicht unrecht gehandelt, da er „ein untaugliche person ist“. Kleinmeister bestreitet, Profeß abgelegt zu haben.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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