Schuld- und Erbrecht. Philipp Weyerstraß hatte vor Antritt des Schultheißenamtes in Steinbach Bürgschaft leisten müssen, die Bürgschaft hatte sein Bruder Peter Weyerstraß übernommen. Nach dem Tode des Philipp Weyerstraß waren an den Landesherren zu zahlende Gelder offen, die vom Bürgen Peter Weyerstraß bzw. dessen Erben gefordert wurden. Sie klagten gegen die Witwe des Philipp Weyerstraß, Johanna Bell, auf Erstattung. Der Appellant bestreitet die Berechtigung der Forderung, da die Ehe erst nach Antritt des Amtes und Übernahme der Bürgschaft geschlossen wurde, seine Frau damals keine Verpflichtungen übernommen habe und den Nachlaß ihres Mannes nicht als Erbin, sondern zur Sicherung ihrer Dotalgelder (ius retentionis ut salvam dotem) innehabe. Die Klageschrift wurde bereits nicht mehr protokolliert oder quadranguliert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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