Geroldus, des heiligen römischen Reiches Fürst und Abt des Stifts und Gotteshauses Muri in der Schweiz, Benediktinerordens, Herr zu Klingenberg, Eppishausen und Sandeck sowie der Reichsherrschaft Glatt am Neckar, Dießen, Dettensee, Dettingen, Dettlingen, hoher Jurisdiktionalherr zu Bittelbronn und Mitherr zu Dürrenmettstetten, bekundet, daß er nach dem Ableben des Fürsten und Abtes Bonaventura das Fischwasser zu Fischingen im Neckar in der Herrschaft Wehrtein den Getreuen Anton Wöhrstein als Träger sowie seinen Konsorten Gregor und Franz Wöhrstein, Sebastian Hipp, Philipp Braun und Joseph Brünle auf deren Bitten hin wiederum als Erblehen verliehen hat. Die gen. Lehnleute haben das Fischwasser in seinem Bestand zu erhalten. Außerdem darf es ohne Wissen des Lehnsherrn weder verkauft noch versetzt werden. Als Erblehenszins hat Anton Wöhrstein als Träger dem Lehnsherrn jährlich auf Philippi und Jacobi (1. Mai) und Martini (11. November) 8 Tage davor oder danach im Weiherschloß zu Glatt 36 Schilling Landeswährung und für die noch angedingten 24 Pfund Fisch 1 Gulden 12 Kreuzer also insgesamt 3 1/2 Gulden zu bezahlen. Im Falle des Ablebens des Lehenträgers muß der Lehen erneut empfangen werden. Sollte das Lehen verkauft werden, behält sich die Lehnsherrschaft das Recht vor, es um den Kaufschilling wieder an sich und es erneut wieder verleihen zu dürfen. Schließlich soll die Lehnsherrschaft das Recht haben, das Fischwasser jederzeit befischen zu lassen. Dabei sollen über Nacht jedoch keine Reusen oder andere Fanggeräte Verwendung finden