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Anspruch auf Abweisung einer Retraktionsforderung und ungehinderten Besitz eines Eisenstabhammer „eine kleine Viertelstunde unterhalb der zu dem hochfürstlich Schwartzenbergischen Gebieth gehörigen Neustadt“ an einem Fluß gelegen. Dieser war, obwohl er zwischenzeitlich einmal instand gesetzt worden war, verfallen und unbrauchbar geworden. Der Appellant, der „zu einem Feuer auf diesem Hammer von seinen Eltern beerbet“ war, beschloß, den Eisenstabhammer wieder aufzubauen. Daher kaufte er die übrigen Anteile (das zweite Feuer; Verkäufer: die verwitwete E. M. Schragens, Ehefrau des Pastors Kochers, W. C. Heppe, Johann Gottlieb Viebahn, Johann Leopold Bever) auf und ließ sich den Besitz vom Magistrat von Neustadt bestätigen. Um den Hammer ein wenig stromabwärts zu verlegen, wurden weitere Grundstücke aufgekauft. Erst nachdem Köster bereits anderthalb Jahre gebaut hatte, machte Balthes am 29. März 1779 wegen naher Verwandtschaft zu den Verkäufern für die Anteile, die Köster gekauft hatte, ein Näherrecht (Retraktrecht, ius retractionis) geltend.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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