Landgraf Heinrich [III.] von [Ober-]Hessen bekundet, dass er für sich und als Vormund seiner Vettern, Wilhelm und Wilhelm, Brüder, Landgrafen von ...
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1099
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1471-1480
1472 Oktober 7
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (fehlt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gegeben uff Mitwochen nach Francisci anno Domini millesimoquadringentesimo septuagesimo secundo
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Landgraf Heinrich [III.] von [Ober-]Hessen bekundet, dass er für sich und als Vormund seiner Vettern, Wilhelm und Wilhelm, Brüder, Landgrafen von Hessen, zur Wiederherstellung der ihm (in mutzscherunge) [?] zugefallenen baufälligen Kemenate (kempnade und gehuse) in der Neuenburg in Fulda, neben der Kapelle über dem alten Saal gelegen, Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, zugesteht, dass dieser 60 rheinische Gulden für die Kemenate verbauen darf. Er räumt ihm dafür die Mitbenutzung ein, behält sich aber die Nutzung als Herberge während seiner persöhnlichen Anwesenheit in Fulda vor. Im Fall einer Fehde und bei Gebrauch des Öffnungsrechts kann der Landgraf die Kemenate nutzen. Auch zu sonstigen Zwecken kann die Kemenate benutzt werden, aber ohne Schädigung von Abt und Kloster. Der Landgraf wird keinen Amtmann in der Kemenate einsetzen, es sei denn, er zahlt zuvor die 60 Gulden zurück. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Landgraf Heinrich [III.] von [Ober-]Hessen]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StAM, Kopiare Fulda: K 436, S. 182-184
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Landgraf Heinrich [III.] von [Ober-]Hessen bekundet, dass er für sich und als Vormund seiner Vettern, Wilhelm und Wilhelm, Brüder, Landgrafen von Hessen, zur Wiederherstellung der ihm (in mutzscherunge) [?] zugefallenen baufälligen Kemenate (kempnade und gehuse) in der Neuenburg in Fulda, neben der Kapelle über dem alten Saal gelegen, Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, zugesteht, dass dieser 60 rheinische Gulden für die Kemenate verbauen darf. Er räumt ihm dafür die Mitbenutzung ein, behält sich aber die Nutzung als Herberge während seiner persöhnlichen Anwesenheit in Fulda vor. Im Fall einer Fehde und bei Gebrauch des Öffnungsrechts kann der Landgraf die Kemenate nutzen. Auch zu sonstigen Zwecken kann die Kemenate benutzt werden, aber ohne Schädigung von Abt und Kloster. Der Landgraf wird keinen Amtmann in der Kemenate einsetzen, es sei denn, er zahlt zuvor die 60 Gulden zurück. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Landgraf Heinrich [III.] von [Ober-]Hessen]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StAM, Kopiare Fulda: K 436, S. 182-184
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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Namensnennung 4.0 International