Berufungssache des Zeno Konning (König), Beklagter ./. Herman Scheper, Kläger. Der Beklagte wird in Anspruch genommen aus einer Bürgschaft, die er für Georg Veltman zu Wolfen, dem Vorsohn seiner Frau, übernommen hat. (Schuldner: Witwe v. Westerholt zu Alst, wohnhaft zu Olfen).