Anspruch auf Zahlung der seit 1775 bzw. 1776 rückständigen Entlohnung: von dem Grafen von Metternich-Winneburg und Beilstein als Condirector des Westfälischen Grafenkollegiums wegen Gimborn 1920 Gulden, vom Grafen von Aspermont - Linden wegen Reckheim 720 Gulden, vom Grafen von Styrum wegen Gemen 240 Gulden und vom Grafen von Nesselrode wegen Reichenstein 390 Gulden, 27 Kreuzer samt Zinsen. Von Hertwich war 1774 bei Zusage völliger Schadloshaltung als Subdelegierter des katholischen Teils des westfälischen Grafenkollegiums ernannt worden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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