Anspruch auf das vom Stift Essen lehnrührige Schultheißenamt und den Fronhof zu Holzweiler, die einst im Besitz des kinderlos verstorbenen Wilhelm Beeck waren. Die Appellaten, Sohn und Schwiegersohn des Schultheißen Florenz, hatten in der 1. Instanz ihren Anspruch damit begründet, daß Wilhelm Beeck der Onkel Wilhelm Voisangels und seiner Schwester Metze, der Frau des Wilhelm Krudener, war. Die Appellantin erhebt Ansprüche als Witwe des Schultheißen, der durch seine erste Ehe mit der Schwester des Wilhelm Beeck in den Besitz gelangt war. Umstritten ist die Appellation an das RKG, nach Auffassung der Appellaten müsse vom Gericht Holzweiler an Bürgermeister und Rat von Düren appelliert werden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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