Propst und Konvent des Klosters Allerheiligen bekräftigen eine Klausel aus dem Vertrag mit dem Grafen Heinrich von Fürstenberg (Vurstinberg) von 1275 Mai 8, die es dem Kloster freistellen soll, die von dem Grafen zu Lehen gehenden Güter von Vasallen zu erwerben und interpretieren sie dahin, dass sich dies nur auf solche Güter beziehe, die dem Kloster durch Seelgerätstiftungen überwiesen werden und nicht auf Erwerbungen durch Kauf.