Klage auf Rückverweisung an den Schultheißen und die Schöffen von Kornelimünster als zuständige Instanz, da die Appellaten ihre Forderung über 300 Rtlr., die aus einer Obligation des Giel Esser für Anton Raes aus dem Jahr 1576 stammte, nicht vor dem Lehengericht hätte einklagen dürfen. Zunächst habe man versuchen müssen, die Schuld aus dem „gereiden Gut“ zu tilgen. 1640 bestätigte das RKGjedoch das Urteil der Vorinstanz.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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