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Kg. Sigismund gibt dem Kl. H. eigene Gerichtsbarkeit über alle seine Leute und über alle Dinge, die in seinem Gebiet, auch von fremden Leuten, geschehen, in der Weise wie bisher Kl. Salmannsweiler die Gerichtsbarkeit ausübte; also ausgenommen die Blut- und Halsgerichtsbarkeit und die 4 Fälle, die dem Landvogt vorbehalten sind.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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