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Gerold, Reichsfst. und Abt des freien fürstlichen Stifts und Gotteshauses Muri in der Schweiz, Benediktinerordens, Herr zu Klingenberg, Eppishausen und Sandegg, auch der Reichsherrschaften Glatt dem Markt, Dießen, Dettensee und Egelstal am Neckar, belehnt in Erblehensweise Martin Bossenmeyer als Lehnsträger für sich und seinen Bruder Kaspar Bossenmeyer und ihre 4 Schwäger Jakob Wessner, Christa Wüest, Kaspar Menger und Michael Schon mit dem zur Reichsherrschaft Glatt gehördenden Fischwasser im Neckar zu Fischingen, Wehrsteiner Herrschaft, am Steig, der an der Halde hinausgeht auf Mainau am Wasser der Herrschaft Wehrstein hinab bis auf das Wasser derer von Liechtenstein. Das Fischwasser ist durch den Tod seines Vorgängers, des Abtes Placidus, ledig geworden, und die Lehnsinhaber hatten um Wiederbelehnung gebeten. Die Belehnten müssen das Fischwasser in gutem Zustand erhalten, dürfen das Lehen ohne Wissen des Ausstellers weder versetzen, verkaufen noch beschweren. Sie sollen jährlich auf Philippi und Jacobi und auf Martini, 8 Tage vorher oder nachher, je 36 Schilling Landeswährung jährlichen Zinses nach Glatt in das Weiherschloß entrichten und dazu für die noch angedingten 24 Pfund Fische 1 Gulden 12 Kreuzer, also jährlich 3 1/2 Reichs-Gulden Beim Tod eines Lehnsträgers soll jeweils ein tauglicher Nachfolger vorgeschlagen werden. Beim Tod des Lehnsherrn muß Neubelehnung erfolgen. Die Belehnten können die Gerechtigkeit ihrer Lehenschaft verkaufen, jedoch ohne Nachteil am Eigentum des Ausstellers, der sich in solchem Fall das Vorkaufsrecht oder anderweitige Verleihung vorbehält. Bei Besitzwechsel des Fischwassers sollen jeweils der Verkäufer und der Käufer oder Erbe 1 Gulden Handlohn und Weglösung geben. Der jeweilige Lehnsherr darf im Fischwasser mit Fischen seine Kurzweil treiben, wozu ihm die Inhaber des Fischwassers behilflich sein sollen, doch dürfen die Lehnsherren oder die Ihren keine Reuse oder anderes Geschirr über Nacht hineinlegen. Der Lehnsträger hat den Lehnseid geleistet

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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