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Dechant Godefrid und das Kapitel B. M. V. zu Aachen beschließen als Statut auf die Dauer von zunächst 10 Jahren, daß die abwesenden und auswärtigen Kanoniker inskünftig statt der Präbende jährlich 30 Pfund kleiner schwarzer Tournosen und sonst weiter nichts empfangen sollen (obwohl sie rechtlich die Präbende ganz oder teilweise einbüßen müßten), unter der Bedingung, daß jeder wenigstens 1 Jahr Residenz beim Stift halte, ausgenommen ganz besondere Fälle, über welche das Kapitel jedesmal eigends zu beschließen hat, und daß jeder sich 8 Tage vor und nach Johannis als Resident ausdrücklich erkläre. Kein residierender Kanoniker darf mehr als 6 bis 7 Wochen jährlich abwesend sein, wer bei auswärtigen Stiften Präbenden bezieht und dort Residenz nimmt, soll auch als auswärtiger behandelt werden und wer nie da ist, hat keinen Teil an den Kapitularverhandlungen. Actum et datum anno domini Millesimo trecentesimo quinto, sabbate post festum purificationis b. virginis.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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