Streit wegen körperlicher Auseinandersetzung
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GerKer, 078
GerKer Schöffengericht Kerpen
Schöffengericht Kerpen >> 4 Kriminalfälle der Niedergerichtsbarkeit >> 4.2 Körperverletzung
1683 Juni 30 - Juli 1
Enthält: Protokoll der Verhandlung vor dem Gericht der Herrlichkeit Kerpen und dessen Urteil im Streitfall des Engell Brewer für seinen Sohn c/a. Wilhelm Mauß wegen grober Schlägerei mit einem neuen Peitschenstumpf (Schmickenstump): Die Schöffen Hamecher und Schieffer sagen über den schlechten Zustand des Jungen aus, den sie sich auf Bitte des Vaters angesehen haben. Wilhelm Mauß behauptet, den Jungen nur mit dem Peitschenriemen geschlagen zu haben. Vor dem Schultheiß Johann Adolf Schreiber und den Schöffen Schieffer, Maußbach, Sieger und Mercken sagt Peter Voiß (70 Jahre), daß er nichts über den Fall wisse; Henrich Wirdtz (40 Jahre) erklärt, daß Wilhelm Mauß den Jungen mit dem Peitschenstumpf geschlagen habe. Urteil von Schultheiß und Schöffen: Wilhelm Mauß durfte den Sohn des Klägers nicht mit dem Peitschenstumpf züchtigen. Unter Vorbehalt der kurfürstlichen Strafe (bruchtten) muß er sich innerhalb von 3 Tagen nach Veröffentlichung des Urteils mit dem Kläger einigen sowie die Gerichtskosten von 9 Gulden 5 Albus tragen. Das Recht des Klägers, gegen den Beklagten erneut vorzugehen, ist ihm vorbehalten, falls sein Junge stirbt (ahm Leben gefahr leiden dorffe).
Archivale
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
09.01.2026, 11:18 MEZ