Ferdinand Freiherr von Fürstenberg, Herr zu Horst, Schnellenberg, Herdringen und Adolfsburg, bevollmächtigt seinen Richter Wilhelmi, Lehn- und Behandigungsgüter, die das Haus Horst zu empfangen hat, gehörigen Orts zu muten und sich investieren und behandigen zu lassen und nicht mehr als die üblichen Gebühren dafür zu entrichten. - Ankündigung der eigenhändigen Unterschrift. ... geben Horst den 4 Octobris 1706.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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