Das Kapitel stellt vor, dass es immer Sitte gewesen, dass die Wachslichter der Begleiter einer Leihe nach der Beendigung an die Kollegiat- und Pfarrkirche abgegeben worden; dass aber neuerdings bei Beendigung eines Mitglieds der bei den Jesuiten bestehenden Morianischen Bruderschaft jene Wachslichter an diese Kirche gelangt seien: nun aber beständen bei den Jesuiten folgende Marianische Bruderschaften, 1. der herzoglichen Räte und Beamten, 2. der Bürger, 3. der Studenten, 4. der Zünfte, 5. der heiligen Ursula, 6. des heiligen Joseph; die Kreuzherren hätten in ihrer Kirche die Rosenkranz-Bruderschaft in ausgedehntester Weise - und es stehe zu erwarten, dass die Patres de observantia, sobald sie instruiert sein würden, eine gleiche Bruderschaft errichten werden, wonach alle Bürger irgendeiner Bruderschaft angehören und der Kollegiatskirche jene Wachslichter und die schuldigen Ehrerbietung entzogen werden würde. Mit der Entscheidung des kölnischen Suffraganbischofs Adr. quisc. Adrianop, dass alle diese Lichter in die Kapitels- und Pfarrkirche abzuliefern seien.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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