Ulrich Den, B. zu Kirchheim unter Teck, wegen Übertretung verschiedener Gebote der Obrigkeit und anderer nicht näher genannter Vergehen zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitten freigel., obwohl man der Meinung gewesen war, daß das Recht gegen ihn ergehen sollte, verspricht, sich künftig gehorsam zu verhalten und schwört U.. Im Falle einer Verletzung dieser U. sollen seine früheren Verfehlungen als nicht abgebüßt gelten, sondern der Bestrafung unterliegen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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