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Die Knappen Nolte und Sywerd v. Bose (de Bosen), Brüder, bekennen, daß sie Hermann Otinghusen, Kunneken seiner Ehefrau, und ihren Erben oder dem Inhaber der Schuldverschreibung 40 schwere rheinische Gulden schulden und ihnen dafür ihren Zehnt zu ... (Eygerikesvelde) verpfändet haben. Jährliche gegenseitige Kündigung ist am 15. August (unser leven vrowen dach der worte wyginge) möglich und soll zum nächstfolgenden Michaelis wirksam werden, wenn der Zehnt in dem Jahre schon eingenommen ist; Nolte und Syverd dürfen den Zehnten nur mit ihrem eigenen Geld zum Eigenbedarf ablösen. Wenn eine Urkunde in ihren Händen mit dem Anfang "Wy Symon, eyn edel man tor Lippe" und mit dem Datum vom 6. Dezember 1343, und auf den Zehnten und andere Güter lautend eingelöst wird, so wollen sie zuerst Hermann, Kunneken oder ihre Erben oder dem Vorweiser dieser Urkunde die 40 Gulden auszahlen, ehe sie "den rechten breff" (die Urkunde Simons?) aushändigen. Währschaftsversprechen. Siegelankündigung der Aussteller.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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