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Die Äbtissin Katharina, die Pröpstin Lutgard, die Dekanin Irmgard, die Scholasterin Oda, die Thesaurarin Agnes und das gesamte Kapitel des Stiftes Essen bekunden: Die Leute im Land (territorium sive districtum) Essen, Hörige, Wachszinsige und solche anderen Rechtes, soweit sie den Genannten oder einem von ihnen gehören, werden derzeit persönlich und an ihre Habe tagtäglich bedrängt. Daher wird nach voraufg-egangener Beratung im Kapitel (prehabitis tractatibus sollempnibus capitularibus) bestimmt, dass ein jeder Mann im Lande Essen, der ein Pferd von mindestens 4 Mark und eine geeignete Rüstung hat oder sich bes-chaffen kann, diese nach seinem Tod seinen Kindern und Erben in seiner Wohnung hinterlässt und dass weder die Genannten noch ihre Amtleute (officiati) sie als Erbe, Hergewäte (herwadio) oder Kurmede einziehen. Auch dürfen sie nicht als Pfand gegeben werden. - Es siegeln die Äbtissin, die Pröpstin, die Dek-anin und die Thesaurarin mit ihren eigenen Siegeln, die Scholasterin und das Kapitel mit dem Stiftss-iegel. Datum a.d. 1338, in crastino beate Margaretae virginis.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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