Jakob Stadelmann von Michelwinnaden und Ehefrau Anna Spät bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen auf Lebenszeit das Gut zu Kümmerazhofen verliehen hat, das zuvor Jörg Spät innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "nindert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende Bäume ("börendböm") nur mit Zustimmung des Abts gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgült je 4 Scheffel Vesen und Hafer, 12 ß d Heugeld, 30 Eier, 2 Hühner und 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn sich die Beliehenen mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, im Todesfall sowie bei Eingehung einer Ungenossamenehe fällt das Gut heim, desgleichen wenn die Aussteller den Ehrschatz von 50 fl nicht wie versprochen bei Aufrichtung der Lehenschaft bar bezahlen. Das Gut muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.