Anspruch der Appellatin auf 1000 Goldgulden plus Zinsen seit 1565 aufgrund ihrer Heiratsberedung mit Albrecht von Honseler, da ihr Bruder Wilhelm ohne eheliche Kinder gestorben sei. Wilhelms Witwe Anna von Vlatten behielt gemäß ihrer Heiratsberedung zunächst die Leibzucht über die Immobilien und erhielt die Renten zu Eigentum. Die Appellanten stehen auf dem Standpunkt, deshalb ihrer Tante bzw. Schwägerin die 1000 Goldgulden noch nicht zahlen zu müssen. In erster Instanz hatten die Appellanten Recht erhalten. Die Parteien einigten sich 1580 außergerichtlich.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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