Gegen die von Statthalter und Lehnsmannen des Stifts Thorn in ihrem Urteil bestätigte Behauptung der Äbtissin von Thorn, daß die Herrschaft Eisden (B) ebenso wie die Herrschaft Leut vom Stift Thorn zu Lehen gehe, appelliert Wilhelm von Vlodrop an das RKG. Anstelle der acta priora reicht der appellantische Prokurator zunächst einen Protokollauszug ein. Da von Seiten des Appellanten kein documentum requisitionis actorum vorgelegt wird, ergeht am 7.9.1592 ein RKG-Urteil, mit dem der Appellat von der Ladung absolviert und der Appellant zur Übernahme der Gerichtskosten verurteilt wird. Der Prokurator des Appellanten bittet daraufhin am 16.2.1593 um Absolution von diesem Urteil und reicht zugleich die acta priora ein.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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