Anspruch auf den Nachlaß des Peter Keuper zu Gladbach. Peter Keuper, der Schwiegervater des Johann Knorr, verfaßte 1590 ein Testament, das aber einer zuvor eingerichteten Einkindschaft zwischen Margarethe Detherichs und Hermann Knorr, beides Kinder von Peter Keupers Tochter Dreutgen aus verschiedenen Ehen, widersprach. Das RKG bestätigte am 3. Dezember 1618 das Urteil der Vorinstanz. Die Appellaten wurden als Miterben anerkannt, und den Appellanten wurde auferlegt, Güter und inzwischen gezogenen Nutzen auszuhändigen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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