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Meister Johann Rus, Vikar des Bischofs von Konstanz in geistlichen Sachen, als gemeiner Mann, Bilgri von Heudorf ("Höwdorff") und Hans von Tettikofen, Schiedsleute des Abts von Weingarten, Werner Ehinger und Konrad Gerber ("Gärwer"), beide Bürger in Konstanz, Schiedsleute Hans Tubings und seiner Ehefrau Else Rieterin, fällen im Predigerkloster zu Konstanz einen Güteentscheid ("richtung und tädinge"). Der Abt von Weingarten gibt Tubing einen Konfessatbrief über 30 rh fl heraus und stellt diesbezüglich keine Ansprüche mehr. Dafür soll Tubings Ehefrau auf Ansprüche verzichten in Höhe von 10 lb d, die sie wegen des Erbes des Kindes ihrer verst. Schwester, Ehefrau des Jos Holl, erhoben hatte, insbesondere betr. ein Erblehen, auf dem Tubings Schwiegervater ein Haus gebaut hatte. Die wechselseitigen Ansprüche sollen erledigt sein ("daz schad gen schad absin"), und die Parteien werden künftig wieder ein gutes Verhältnis pflegen ("einander gut frund sin und frund zu frunde gewinnen").

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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