Kaiser Karl V. ordnet und setzt, dass künftig Bürgermeister und Rat von Nurmberg in erster Instanz in allen Rechtshändeln, sie seien bürgerlich, peinlich, heblich oder persönlich, die nicht dem kaiserlichen Kammergericht vorbehalten, allein vor den Räten zu Windssheim und Weissenburg als ihren gefreiten ordentlichen Richtern beklagt werden mögen.

Vollständigen Titel anzeigen
Staatsarchiv Nürnberg