Klaus Friedrich Böcklin von Böcklinsau, Oberst, Peter von Pflaumer, Oberst, fürstlich württembergischer geheimer Rat und Obervogt zu Marbach, Bottwar und Beilstein, Jakob Christoph Böcklin von Böcklinsau und Klaus Jakob Böcklin von Böcklinsau urkunden: nachdem Äbtissin und Chorjungfrauen des freien adligen Stifts Oberstenfeld der Bitte entsprochen haben, ihre Enkelin, Tochter und Base Philippina Jakobe in das Stift aufzunehmen, soll sie alsbald 3 lb h in die Stiftung erlegen und dem Konvent bezahlen. Desgleichen soll sie eine vollständige Bettstatt einbringen,mit doppelter Leinwand und Zeug belegt, die der Stiftung verbleiben soll, wenn sie lebendig oder tot austritt. Ferner soll sie sechs Jahre lang vom Stift nicht mehr als Essen und Trinken erhalten. Sie soll auch der Äbtissin versprechen, so lange sie im Stift ist, ihr Gehorsam zu leisten ohne Widerrede, auch die Ordnung und künftige Ordnungen einhalten. Ohne Bewilligung der Äbtissin nicht aus dem Stift gehen, reiten oder fahren und nach Ende der sechs Jahre selbst und durch ihre Verwandten um eine ganze Pfründe bitten, doch soll es im Willen von Äbtissin und Konvent stehen, sie in den Konvent aufzunehmen. Wenn sie eine ganze Pfründe erhalten hat, soll sie wie andere Konventjungfrauen Anteil an allen Renten, Gülten, Zinsen, Zehnten und anderem Anteil haben. Wenn sie sich verheiratete oder sonst nicht mehr im Stift bleiben wollte, sollte sie von dem Tag an nichts mehr erhalten. Wenn sie lebendig oder tot aus dem Stift geht, soll sie oder ihre Erben 20 fl bei der Stifung lassen, wie es gebräuchlich ist, desgleichen ¼ dessen, was sie ererbt, ins Stift gebracht oder erworben hat dem Stift lassen. Die AA. versprechen, wenn sie dazu aufgefordert werden, dem Stift in allen seinen Angelegenheiten behilflich zu sein, wobei ihre Lehen und die Herren, denen sie deswegen verpflichtet sind, ausgenommen sein sollen. Äbtissin und Konvent haben ihnen zugestanden, wie es Herkommen der Stiftung ist, daß sie die Philippa Jakobe verheiraten, zu sich nehmen oder anderweitig versorgen können, doch daß sie nach Abzug des genannten Viertels nichts aus dem Stift nehmen soll, denn was sie erspart oder darin erworben hat. Doch soll sie die genannten 20 fl und das Bett im Stift lassen. Die AA. und Philippa Jakobe versprechen, die vorgeschriebenen Bestimmungen einzuhalten ohne irgendwelche Rechtsbehelfe.