Berufung gegen den Bescheid des Offizials zu Köln vom 28. Juni 1675, daß die Versteigerung des adeligen Erbgutes Schackum (Schackes, Schacken, Scheckel), gelegen am Büdericher Busch in der Nähe des Klosters Meer (Meerbusch, Kr. Grevenbroich), durch die Schöffen von Linn (Stadt Krefeld) gemäß dem „ius hypothecae“ unzulässig gewesen ist. Am 10. Mai 1674 hat Wolfgang Gunther von Nor(t)prath den auf 6500 Rtlr. taxierten adeligen Sitz für 6550 Rtlr. durch „Kerzenkauf“ ersteigert. Der Offizial von Köln hat diese Versteigerung auf Betreiben des Malteserordens und des Karmeliterordens zu Köln, die eine Schuldforderung von insgesamt 4000 Rtlr. geltend machten, selbst angeordnet. Wegen des Protests der Witwe von Efferen zum Busch gegen die Entfremdung ihres Guts während eines laufenden Prozesses hat er die bereits vollzogene Versteigerung für ungültig erklärt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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