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Johann (Henne) von Weyhers (Wihers) bekundet für sich und seine
Erben, dass er von Johann [von Merlau], Abt von Fulda, eine im Folgenden
inseriert...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1401-1410
1403 Januar 30
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (fehlt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der gegeben ist in jare und an tage als auech obengeschriben stet
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann (Henne) von Weyhers (Wihers) bekundet für sich und seine Erben, dass er von Johann [von Merlau], Abt von Fulda, eine im Folgenden inserierte Urkunde über die Hälfte der Burg Uttrichshausen (Otrichshusin) mit Zubehör erhalten hat. Johann gelobt und schwört mit erhobenen Fingern bei den Heiligen, dass er einen Wiederkauf gestatten und auch alle anderen Vereinbarungen einhalten wird. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1403 Januar 30: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass Heinrich von Schenkwald (Schenckwalt) einen Erbteil an der Burg Uttrichshausen und dem Zubehör an Johann von Weyhers für 400 gute, gängige, gewichtige Gulden verkauft hat. Da Heinrich die Burg aber dem Abt übergeben hat, verkauft der Abt Johann für geleistete und zukünftige Dienste die Hälfte der Burg mit Zubehör für die erwähnten 400 Gulden zum Wiederkauf. Für den Abt besteht ein jederzeitiges Rückkaufrecht für 400 Gulden. Der Rückkauf muss ein Vierteljahr vor Kathedra Petri [Februar 22] angekündigt werden. Innerhalb dieser Frist muss dann die Kaufsumme in Fulda zurückgezahlt werden. Johann hat dort von den Goldschmieden (vor den goltsmyden ?) und wieder zurück freies Geleit. Nach der Bezahlung der Rückkaufsumme hat Johann keinerlei Rechte und Ansprüche auf die Burg. Umgekehrt hat auch Johann ein Rückkaufrecht, das ein Vierteljahr vor Kathedra Petri [Februar 22] angekündigt werden muss. Innerhalb dieser Frist muss dann die Kaufsumme zurückgezahlt werden. Sollte der Abt an einem Rückkauf nicht interessiert sein, kann Johann sich einen anderen Lehnsmann des Abtes oder des Klosters [Fulda] als Käufer zu den genannten Bedingungen zum Wiederkauf suchen. Darüber sollen dann Urkunden ausgestellt werden. Der Amtmann des Abtes soll Johann behilflich sein, und dieser soll den Amtmann bei der Wahrung des Burgfriedens unterstützen. Im Fall eines Verlustes der Burg wollen sich beide Parteien gegenseitig unterstützen und gemeinsam die Burg zurückgewinnen und die vorherigen Verhältnisse wiederherstellen. Die bestehenden Rechte auf der Burg und die Rechte der Bewohner sollen bestehen bleiben und dürfen von Johann nicht angetastet werden. Siegelankündigung des Abtes Johann. (Nach Cristi geburt virtzehenhundert jare darnach in dem dritten jare an Dinstag vor unser frouwen tag lichtwihe den man nennet purificatio). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Johann von Weyhers]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 176r-177r; StaM, Kopiare Fulda: K 438, f. 372-375
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.