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Johannes Rodde, Abt des Klosters Liesborn, bezeugt am 10. Januar 1595, dass er seinem Eigenbehörigen Jacob Bestede zu Vellern und dessen Ehefrau Sophie erlaubt habe, von Henrich Becker und dessen Ehefrau Catharinen, beide Bürger in Beckum, eine Hauptsumme in Höhe von 25 Reichstaler aufzunehmen und anstelle einer jährlichen Pension die Nutzung eines Morgen Landes, gelegen an Lutken Klein vor Beckum auf dem Elem, sowie auf weitere 20 Reichstaler Hauptsumme gegen eine Kornrente von 3 Mudde Gerste Beckumer Maßes zu überlassen. Es folgen Ausführungen zur Schadloshaltung und Loskündigung. Siegelankündigung des Ausstellers. am dinxtage nach Trium regum. Rückseitig Vermerk des Franz Nieberg aus Liesborn vom 25. August 1672 über die Zedierung der Obligation über 45 Reichstaler durch den Abt des Klosters Liesborn. Daran Transfix: Johann Baumann, fürstlicher Richter und Gograf in- und außerhalb der Stadt Beckum, bezeugt am 25. Juni 1625, dass vor ihm und dem Notar Johann Teleke der Beckumer Bürger Henrich Becker und dessen Ehefrau Margarethe erschienen und angaben, dass sie an ihren Sohn Johann Becker und dessen Ehefrau Gertrud, deren Erben oder dem Inhaber dieses Zessionsbriefs den obigen Konsensbrief des Abts zu Liesborn von 1595 über 25 Reichstaler und 20 Reichstaler Kapital, auf Bexsteddes Erbe in Kirchspiel Vellern sprechend, zediert und übertragen haben. Es folgen Ausführungen zur Schadloshaltung. Zeugen: Dr. Johann Luerke (?) und Hermann Sbutte (?)

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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