Obergericht Meppen (Bestand)
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NLA OS, Rep 934
Nds. Landesarchiv, Abt. Osnabrück (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Behörden des Staates und der kommunalen Verwaltung >> 1.3 Justiz >> 1.3.3 Hannoversche, preußische und niedersächsische Zeit >> 1.3.3.1 Ordentliche Gerichtsbarkeit >> 1.3.3.1.1 Gerichte der dritten und zweiten Instanz
1822-1878
Bestandsgeschichte: Vorbemerkung
Die Institution der Obergerichte:
Die Obergerichte des Königreichs Hannover wurden durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 8.11.1850 (HGS 1850 I S. 207 ff.) geschaffen, das als Durchführungsgesetz für den § 9 des Gesetzes vom 5.9.1848 (HGS 1848 S. 263) erlassen worden war, der die Grundsätze der Gerichtsverfassung festgelegt hatte (Trennung von Rechtspflege und Verwaltung, Aufhebung des bevorzugten Gerichtsstandes, Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Verhandlung und Einführung von Schwurgerichtshöfen in der Strafgerichtsbarkeit).
Die Umsetzung in die Praxis geschah durch die Verordnung zur Ausführung des §§ 14, 15 und 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 7.8.1852 (HGS 1852 S. 243 ff.).
Für die Gerichtsbarkeit wurde ein dreistufiger Instanzenzug eingerichtet:
1) Amtsgerichte
2) Obergerichte
3) Oberappellationsgericht in Celle
Die Obergerichte ersetzten als Gerichte der 2. Instanz die Justizkanzleien. Es gab zunächst sechzehn Obergerichte, später wurde die Zahl auf zwölf verringert. Ein Gericht bestand aus einem Präsidenten (Titel: Obergerichtsdirektor), einem Vizepräsidenten (Obergerichtsvizedirektor) und acht besoldeten Richtern (Obergerichtsräte, Assessoren). Das Gericht gliederte sich in zwei Senate, einen kleineren mit drei, einen größeren mit fünf Mitgliedern. Bei kleineren Obergerichten beschränkte sich das Personal auf einen Präsidenten und vier oder fünf Richter.
Kompetenzen:
Die kleinen Senate waren zuständig
1.) in Zivilsachen
a) in 1. Instanz für alle Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von 100 - 300 Talern, seit 1859 für Verfahren mit einem Streitwert von 150 - 300 Talern; bei einem niedrigeren Streitwert fiel der Prozess in die Zuständigkeit der Amtsgerichte.
b) in 2. Instanz für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte und für Verfahrensbeschwerden bei Ausübung der streitigen und freiwilligen
Bestandsgeschichte: Gerichtsbarkeit durch die Amtsgerichte.
2.) in Strafsachen
a) in 1. Instanz für Urteils- und Beschlussfassung, soweit die Kompetenz nicht dem Oberappellationsgericht zustand.
b) in 2. Instanz für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Polizeistrafsachen.
Die großen Senate waren zuständig
1.) in Zivilsachen
a) in 2. Instanz für alle Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 300 Talern.
b) in 2. Instanz für Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile der kleinen Senate und für Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile der Amtsgerichte.
2.) in Strafsachen in 2. Instanz für Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammern der kleinen Senate und für Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile der Amtsgerichte in Polizeistrafsachen.
Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile des Großen Senats wurden dem Oberappellationsgericht in Celle zugewiesen. Durch eine Verordnung vom 4.9.1867 (PGS 1867 II S. 144) dehnte sich die Kompetenz der Obergerichte der Provinz Hannover auch auf Vormundschaftssachen aus. Schwurgerichtshöfe (zuständig für schwere Straffälle, bis 1859 für politische und Pressevergehen) gab es nicht bei sämtlichen Obergerichtsbehörden. Das Schwurgericht für das Obergericht Meppen lag in Osnabrück.
Das Obergericht Meppen:
Das Gerichtsverfassungsgesetz hob die Patrimonialgerichtsbarkeit im ganzen Staatsgebiet des Königreichs Hannover auf, behielt sich aber für den Bereich des Herzogtums Arenberg-Meppen eine andere Regelung vor. Hier wurde mit der Verordnung vom 8.8.1852 (HGS 1852 S. 237 ff.) das "Königlich-Hannoversche und Herzoglich-Arenbergsche Gesamt-Obergericht Meppen" ins Leben gerufen. Der Sprengel des Gerichts umfasste das Herzogtum Arenberg-Meppen, die Grafschaft Bentheim, die Niedergrafschaft Lingen und die Vogtei Emsbüren mit den Amtsgerichten Freren, Lingen, Bentheim, Neuenhaus, Aschendorf, Haselünne, Hümmling (in Sögel),
Bestandsgeschichte: Meppen und das Patrimonialgericht Papenburg. Das Gericht führte ein Dienstsiegel mit dem kgl.-hannoverschen und dem arenbergischen Wappen.
Die Regierung in Hannover ernannte den Präsidenten, der Herzog von Arenberg den Vizepräsidenten. Die übrigen Dienststellen wurden je zur Hälfte von hannoveraner und arenbergischer Seite besetzt. Die vom Herzog Angestellten trugen die Bezeichnung "Standesherrlicher Diener" und wurden auch vom Herzog bestallt; es war jedoch eine Bestätigung durch die hannoversche Regierung notwendig, außerdem waren die Standesherrlichen Diener gleichzeitig Staatsdiener und unterstanden dem Staatsdienergesetz. Ihre Besoldung erfolgte aus der herzoglichen Regierungskasse.
Das Gesamtobergericht bestand nach der preußischen Annexion Hannovers 1866 zunächst weiter, aber das Gesetz vom 27.6.1875 (PGS 1875 S. 327 ff.) hob schließlich doch die standesherrliche Gerichtsbarkeit im Herzogtum Arenberg-Meppen einschließlich der Stadt Papenburg auf und übertrug sie den staatlichen Gerichten. Die Verordnung vom 4.8.1875 (PGS 1875 S. 557 ff.) hob das Obergericht Meppen mit Wirkung vom 1.10.1875 auf und benannte als Nachfolgebehörde das Obergericht Osnabrück. Die Amtsgerichte des Sprengels wurden zum Teil aufgelöst (Haselünne und Aschendorf). Als preußische Amtsgerichte blieben erhalten: das Amtsgericht Hümmling in Sögel (hinzu kam die Ortschaft Wachtum aus dem Sprengel des alten Amtsgerichts Haselünne), das Amtsgericht Meppen, dem das alte Amtsgericht Haselünne zugeschlagen wurde; und das Amtsgericht Papenburg, das um das Amtsgericht Aschendorf vergrößert wurde.
Bestandsgeschichte:
Die Akten des Bestandes Rep 934 stammen zum größten Teil aus dem 19. Jahrhundert, aus den Jahren 1823 - 1878, zur Hauptsache fallen sie naturgemäß in die Zeit des Bestehens des Gesamtobergerichts von 1852 - 1875. Einige Vorakten reichen bis ins 17. und 18. Jahrhundert
Bestandsgeschichte: zurück. Das älteste Schriftstück datiert von 1629.
Die meisten Aktenbände gelangten 1901 aus dem Amtsgericht Meppen ins Staatsarchiv, kleinere Ablieferungen gab es auch 1872, sowie 1917 aus dem Landgericht Osnabrück. Der Bestand wurde im Staatsarchiv zuerst unter der Signatur Rep 154 b geführt, bei der Neuordnung der Bestände im Jahr 1976 erhielt er die Signatur Rep 934. Die beiden Behördenrepertorien des Gerichts fanden als Findbücher weiter Verwendung.
Verzeichnung:
[...] Auf Grund der Kompetenzverteilung enthielt der Bestand auch nicht fortgeführte Vorakten der zum Gerichtssprengel gehörenden Amtsgerichte und einige Aktenbände älterer Gerichtsbehörden. Um den Zusammenhang eines über mehrere Instanzen laufenden Prozesses nicht zu zerreißen, wurden sie im vorliegenden Findbuch unter Angabe der Vorprovenienz bei den Prozessakten eingeordnet, zu denen sie sachlich gehörten. Die Ordnung der Zivilprozesse nach dem Beklagtenalphabet bezieht sich in solchen Fällen nur auf den Aktenband des Prozesses, der vor dem Obergeicht verhandelt wurde.
Einige Einzelfallakten wurden ihrer Provenienz entsprechend in den Bestand des Obergerichts Osnabrück eingeordnet (Rep 925 Nr. 453 - 460).
Sofern sich der Prozess bereits in mehreren Akten des Gesamtobergerichts niedergeschlagen hatte und das Obergericht Osnabrück lediglich den Abschluss der Verhandlungen vorgenommen hatte, wurden die betreffenden Aktenbände nicht vom Bestand getrennt.
Die Neuverzeichnung fertigte im Juli/August 1981 Archivinspektoranwärter Rainer Lohlker.
Osnabrück, im August 1981 gez. Rainer Lohlker
Literatur:
Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Ausschreiben für das Königreich Hannover. Hannover 1848 - 1852 [HGS].
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Berlin 1867, 1875 [PGS].
Leonhardt, Adolph [Hrsg.]: Die
Bestandsgeschichte: Justizgesetzgebung des Königreichs Hannover. Bd. 1. Hannover 1859.
Bär, Max: Abriß einer Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirks Osnabrück. Hannover und Leipzig 1901.
Roscher, Theodor: Gerichtsverfassung und Anwaltschaft im einstmaligen Kurstaat und Königreich Hannover. In: Festschrift zum 17. Deutschen Anwaltstage. Hannover 1905.
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
Die Institution der Obergerichte:
Die Obergerichte des Königreichs Hannover wurden durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 8.11.1850 (HGS 1850 I S. 207 ff.) geschaffen, das als Durchführungsgesetz für den § 9 des Gesetzes vom 5.9.1848 (HGS 1848 S. 263) erlassen worden war, der die Grundsätze der Gerichtsverfassung festgelegt hatte (Trennung von Rechtspflege und Verwaltung, Aufhebung des bevorzugten Gerichtsstandes, Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Verhandlung und Einführung von Schwurgerichtshöfen in der Strafgerichtsbarkeit).
Die Umsetzung in die Praxis geschah durch die Verordnung zur Ausführung des §§ 14, 15 und 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 7.8.1852 (HGS 1852 S. 243 ff.).
Für die Gerichtsbarkeit wurde ein dreistufiger Instanzenzug eingerichtet:
1) Amtsgerichte
2) Obergerichte
3) Oberappellationsgericht in Celle
Die Obergerichte ersetzten als Gerichte der 2. Instanz die Justizkanzleien. Es gab zunächst sechzehn Obergerichte, später wurde die Zahl auf zwölf verringert. Ein Gericht bestand aus einem Präsidenten (Titel: Obergerichtsdirektor), einem Vizepräsidenten (Obergerichtsvizedirektor) und acht besoldeten Richtern (Obergerichtsräte, Assessoren). Das Gericht gliederte sich in zwei Senate, einen kleineren mit drei, einen größeren mit fünf Mitgliedern. Bei kleineren Obergerichten beschränkte sich das Personal auf einen Präsidenten und vier oder fünf Richter.
Kompetenzen:
Die kleinen Senate waren zuständig
1.) in Zivilsachen
a) in 1. Instanz für alle Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von 100 - 300 Talern, seit 1859 für Verfahren mit einem Streitwert von 150 - 300 Talern; bei einem niedrigeren Streitwert fiel der Prozess in die Zuständigkeit der Amtsgerichte.
b) in 2. Instanz für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte und für Verfahrensbeschwerden bei Ausübung der streitigen und freiwilligen
Bestandsgeschichte: Gerichtsbarkeit durch die Amtsgerichte.
2.) in Strafsachen
a) in 1. Instanz für Urteils- und Beschlussfassung, soweit die Kompetenz nicht dem Oberappellationsgericht zustand.
b) in 2. Instanz für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Polizeistrafsachen.
Die großen Senate waren zuständig
1.) in Zivilsachen
a) in 2. Instanz für alle Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 300 Talern.
b) in 2. Instanz für Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile der kleinen Senate und für Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile der Amtsgerichte.
2.) in Strafsachen in 2. Instanz für Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammern der kleinen Senate und für Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile der Amtsgerichte in Polizeistrafsachen.
Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile des Großen Senats wurden dem Oberappellationsgericht in Celle zugewiesen. Durch eine Verordnung vom 4.9.1867 (PGS 1867 II S. 144) dehnte sich die Kompetenz der Obergerichte der Provinz Hannover auch auf Vormundschaftssachen aus. Schwurgerichtshöfe (zuständig für schwere Straffälle, bis 1859 für politische und Pressevergehen) gab es nicht bei sämtlichen Obergerichtsbehörden. Das Schwurgericht für das Obergericht Meppen lag in Osnabrück.
Das Obergericht Meppen:
Das Gerichtsverfassungsgesetz hob die Patrimonialgerichtsbarkeit im ganzen Staatsgebiet des Königreichs Hannover auf, behielt sich aber für den Bereich des Herzogtums Arenberg-Meppen eine andere Regelung vor. Hier wurde mit der Verordnung vom 8.8.1852 (HGS 1852 S. 237 ff.) das "Königlich-Hannoversche und Herzoglich-Arenbergsche Gesamt-Obergericht Meppen" ins Leben gerufen. Der Sprengel des Gerichts umfasste das Herzogtum Arenberg-Meppen, die Grafschaft Bentheim, die Niedergrafschaft Lingen und die Vogtei Emsbüren mit den Amtsgerichten Freren, Lingen, Bentheim, Neuenhaus, Aschendorf, Haselünne, Hümmling (in Sögel),
Bestandsgeschichte: Meppen und das Patrimonialgericht Papenburg. Das Gericht führte ein Dienstsiegel mit dem kgl.-hannoverschen und dem arenbergischen Wappen.
Die Regierung in Hannover ernannte den Präsidenten, der Herzog von Arenberg den Vizepräsidenten. Die übrigen Dienststellen wurden je zur Hälfte von hannoveraner und arenbergischer Seite besetzt. Die vom Herzog Angestellten trugen die Bezeichnung "Standesherrlicher Diener" und wurden auch vom Herzog bestallt; es war jedoch eine Bestätigung durch die hannoversche Regierung notwendig, außerdem waren die Standesherrlichen Diener gleichzeitig Staatsdiener und unterstanden dem Staatsdienergesetz. Ihre Besoldung erfolgte aus der herzoglichen Regierungskasse.
Das Gesamtobergericht bestand nach der preußischen Annexion Hannovers 1866 zunächst weiter, aber das Gesetz vom 27.6.1875 (PGS 1875 S. 327 ff.) hob schließlich doch die standesherrliche Gerichtsbarkeit im Herzogtum Arenberg-Meppen einschließlich der Stadt Papenburg auf und übertrug sie den staatlichen Gerichten. Die Verordnung vom 4.8.1875 (PGS 1875 S. 557 ff.) hob das Obergericht Meppen mit Wirkung vom 1.10.1875 auf und benannte als Nachfolgebehörde das Obergericht Osnabrück. Die Amtsgerichte des Sprengels wurden zum Teil aufgelöst (Haselünne und Aschendorf). Als preußische Amtsgerichte blieben erhalten: das Amtsgericht Hümmling in Sögel (hinzu kam die Ortschaft Wachtum aus dem Sprengel des alten Amtsgerichts Haselünne), das Amtsgericht Meppen, dem das alte Amtsgericht Haselünne zugeschlagen wurde; und das Amtsgericht Papenburg, das um das Amtsgericht Aschendorf vergrößert wurde.
Bestandsgeschichte:
Die Akten des Bestandes Rep 934 stammen zum größten Teil aus dem 19. Jahrhundert, aus den Jahren 1823 - 1878, zur Hauptsache fallen sie naturgemäß in die Zeit des Bestehens des Gesamtobergerichts von 1852 - 1875. Einige Vorakten reichen bis ins 17. und 18. Jahrhundert
Bestandsgeschichte: zurück. Das älteste Schriftstück datiert von 1629.
Die meisten Aktenbände gelangten 1901 aus dem Amtsgericht Meppen ins Staatsarchiv, kleinere Ablieferungen gab es auch 1872, sowie 1917 aus dem Landgericht Osnabrück. Der Bestand wurde im Staatsarchiv zuerst unter der Signatur Rep 154 b geführt, bei der Neuordnung der Bestände im Jahr 1976 erhielt er die Signatur Rep 934. Die beiden Behördenrepertorien des Gerichts fanden als Findbücher weiter Verwendung.
Verzeichnung:
[...] Auf Grund der Kompetenzverteilung enthielt der Bestand auch nicht fortgeführte Vorakten der zum Gerichtssprengel gehörenden Amtsgerichte und einige Aktenbände älterer Gerichtsbehörden. Um den Zusammenhang eines über mehrere Instanzen laufenden Prozesses nicht zu zerreißen, wurden sie im vorliegenden Findbuch unter Angabe der Vorprovenienz bei den Prozessakten eingeordnet, zu denen sie sachlich gehörten. Die Ordnung der Zivilprozesse nach dem Beklagtenalphabet bezieht sich in solchen Fällen nur auf den Aktenband des Prozesses, der vor dem Obergeicht verhandelt wurde.
Einige Einzelfallakten wurden ihrer Provenienz entsprechend in den Bestand des Obergerichts Osnabrück eingeordnet (Rep 925 Nr. 453 - 460).
Sofern sich der Prozess bereits in mehreren Akten des Gesamtobergerichts niedergeschlagen hatte und das Obergericht Osnabrück lediglich den Abschluss der Verhandlungen vorgenommen hatte, wurden die betreffenden Aktenbände nicht vom Bestand getrennt.
Die Neuverzeichnung fertigte im Juli/August 1981 Archivinspektoranwärter Rainer Lohlker.
Osnabrück, im August 1981 gez. Rainer Lohlker
Literatur:
Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Ausschreiben für das Königreich Hannover. Hannover 1848 - 1852 [HGS].
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Berlin 1867, 1875 [PGS].
Leonhardt, Adolph [Hrsg.]: Die
Bestandsgeschichte: Justizgesetzgebung des Königreichs Hannover. Bd. 1. Hannover 1859.
Bär, Max: Abriß einer Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirks Osnabrück. Hannover und Leipzig 1901.
Roscher, Theodor: Gerichtsverfassung und Anwaltschaft im einstmaligen Kurstaat und Königreich Hannover. In: Festschrift zum 17. Deutschen Anwaltstage. Hannover 1905.
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
Bestand
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
16.06.2025, 10:42 AM CEST
Hierarchy
Hierarchy detail view
- Nds. Landesarchiv, Abt. Osnabrück (Archivtektonik)
- Gliederung (Archival tectonics)
- 1 Behörden des Staates und der kommunalen Verwaltung (Archival tectonics)
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- 1.3.3 Hannoversche, preußische und niedersächsische Zeit (Archival tectonics)
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