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Auseinandersetzung um das Erbe und noch bestehende Schulden des Großvaters bzw. Urgroßvaters
Schöffengericht Kerpen >> 1 Zivilsachen >> 1.2 Erb- und Besitzstreitigkeiten
1667
Enthält: Mit dem Tod Theodor Fischbachs und der Testamenteröffnung Anfang März 1667 geraten die Erben des gemeinsamen Stammvaters, des langjährigen Schultheißen von Kerpen und Lommersum Theodor Schreiber d. Ä., in Streit über die Erbschaft. Theodor Fischbach, ein Vetter von Theodor Schreiber d. J., hatte nämlich seine Ehefrau Johanna Claudi zur Alleinerbin bestimmt. Dennoch beanspruchten auch die Erben Theodor Schreibers d. J. einen Anteil an der Erbschaft. Sie brachten vor, dass der Urgroßvater Theodor d. Ä. nach dem Tod seines Sohnes Heinrich (wann?), [und nach dem Tod von Heinrich Fischbach, der wohl zunächst die Vormundschaft übernahm, aber am 23.11.1637 ebenfalls verstarb, siehe Nr. 1045,3] 1638 die Vormundschaft für seinen Enkel antrat. Er eignete sich aber auch die Güter, die Getreidevorräte und andere gereite Güter in nicht geringer Menge ("notable quantiteten") an, die die Eltern Heinrich Schreiber und Johanna Brochmans erworben hatten. Die Güter verkaufte er, der damals Witwer war, und das Geld verleibte er seinem gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau Anna Wirts errichteten letzten Willen ein, ohne seinen Enkel dabei zu berücksichtigen. Dieser musste sogar noch Schulden seines Großvaters bezahlen. Die Erben Schreibers d. J. fordern daher, dass ihnen diese Zahlungen erstattet werden sollten und dass über die Erträge aus der Vormundschaftsverwaltung mit ihnen abgerechnet werden sollte. Zur Sicherheit soll ein Grundstück aus der Erbschaft ihres Urgroßvaters, nämlich 5 3/4 Morgen in Zuschlag gelegt, d. h. als Pfand ihnen zugesprochen werden. Sie selbst legen eine Abrechnung der Schuldenzahlungen vor: Es waren 238 1/2 Rtlr 1 Gulden 13 Albus. Hinzu kamen 280 Rtlr für 70 Malter Roggen, die Theodor d. Ä. in Jülich verkauft hatte, und noch einmal 62 Malter, für die sie 124 Rtlr berechneten, sowie 1000 Tlr für die Güter in Lommersum, die er zwei Jahre lang genutzt hatte. Dass letzterer Betrag bereits erstattet wurden, sollen die Erben Theodors d. Ä., die diese Güter und sein während der Witwerschaft erworbenes Erbe an sich genommen hatten, beweisen (Nr. 3 und 4). Tilmann Schmits und Peter Dapper, jetzt 75 bzw. 70 Jahre alt, die damals beide Mitglieder des Gerichts gewesen waren, fügen auf Anfrage durch das Gericht hinzu, dass nach dem Tod von Theodor d. Ä. (ca. 1648) die Witwe Anna Wirts alle gereiten Güter an sich genommen hatte. Sogar die eingemauerte Krippe für die Kühe brach sie aus und holte die Holzgestelle ("Laagen und Stellungh") aus dem Keller. Auch die Erträge des Pächters Dapper aus dem Jahr 1647, einschließlich des Holzschlags nahm sie mit. Übrig ließ sie nur einiges, was Theodor d. J. bereits als Sicherheit auf die Schuldenvorleistungen hatte pfänden lassen (Nr. 1 und 1b). Dass Theodors d. J. Familie auch später Versuche unternahm, die Vorleistungen erstattet zu bekommen, zeigt eine Aussage von Meister Frans Schomacher (Nr. 1a und 1c): Er habe bei dem damaligen, jetzt verstorbenen Schultheißen (d. J.) ein Verbot auf 70 Tlr, die seine Frau, die Witwe Theodor Schreibers d. J., von Anna Wirts, der Witwe Theodors d. Ä. [also ihrer Schwiegergroßmutter] und jetzigen Ehefrau Johann Fischbachs, zu fordern hatte, beantragt und durch den Gerichtsboten ankündigen lassen. Auf Bitte von Anna Wirts, die nicht mit ihrem jetzigen Ehemann in Streit geraten wollte, sah er jedoch von der Durchführung des Arrests ab, zumal Anna versprach, sich in Güte mit ihm vergleichen zu wollen. Aber auch die Gegenseite erhebt alte Forderungen. So zeigt Anna Wirts an, dass die Gemeinde Lommersum ihrem Mann seit 1647 und nach dessen Tod nun ihr und ihren Kindern noch immer 90 Rtlr schulde, obwohl bereits damals etliche Pferde dafür gepfändet worden waren (Nr. 2). Ein weiterer Punkt im Streit um den Umfang der Erbschaft ist ein Hauses, das bei der Erbteilung 1649, die beide Seiten mit Vorbehalt anerkannt hatten (siehe Nr. 1045), Theodor Fischbach geerbt hatte. 1657 jedoch hatte er den Kindern +Theodor Schreibers d. J. in einer "Donatio inter vivos" die Hälfte davon überschrieben. Er zog daraufhin als Fähnrich mit Hauptmann Simons in den Krieg. Und als die nach Jülicher Recht zweijährige Frist verstrichen war, nahmen die Beschenkten das halbe Haus in Besitz (Nr. 5, 6 und 7) und verwahren sich gegen einen Einspruch der Pächter dagegen (Nr.8). Als Beweismittel dient das Testament Theodor Fischbachs vom 1.3.1667, das am 30.9.1667 dem Gericht vorliegt und auch später im Prozess wieder aufgegriffen wird. (Siehe Fortsetzung Nr. 574).
Schriftstücke: 9
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Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
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Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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