Anspruch auf Herausgabe von Hof und Gut Heresbach oder Hertzbach im Fürstentum Berg, Amt Mettmann, Honschaft Mettmann, den die Vorfahren des Appellanten seit über 200 Jahren besaßen, den von Schöller aber durch Immission entzogen hatte, als von Heresbach nicht den geforderten Zins zahlte. Heresbach bestreitet die Behauptung von Schöllers, der Hof sei von ihm lehenrührig.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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