Beschwerde des Philipp Franz Freiherrn von Harff, Herrn zu Dreiborn, über die ihm aufgelegte Pflicht, die von den Allodialgütern – die dem Lehnhaus Nörvenich von den Vorbesitzern von Vlatten, von Eynenberg und von Plettenberg hinzuerworben wurden – an die Rentmeisterei des Amts Nörvenich zu zahlenden Gülten zu zahlen, nachdem diese Gülter seit 1672 aufgrund der Ablösung der Obligation von 5440 Reichstalern auf die Kameralgefälle nicht mehr einzubehalten waren und das Mannlehen Nörvenich im Erbgang an Harff- Dreiborn, die vom Mannlehen separierten Allodialgüter dagegen an den Grafen von Wolff- Metternich zur Gracht gelangt waren

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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