Vor Salmann, Kämmerer, Rudolf, Schultheiß, und den weltlichen Richtern Volkmar, Heinrich, Willekin und Jakob, 1345, "feria quarta proxima [post] octavam Pasche", im erzbischöflichen Hof im "Ungebodending": Gewinnt Altmünster den dritten Bann über 2 Pfd. Grundzins, fällig je zur Hälfte an Johanni und Weihnachten aus zwei unter einem Dach vereinten Häusern hinter dem Haus zum Helfandt ("Helffande"), die weiland Jakob "ad Barbam" [zum Bart] gehörten. Für dessen Tochter Elisabeth, Nonne des Klosters, wird der Gültbezug auf Lebzeit zur Verwendung für Bücher, Kleidung und anderen Bedarf vorbehalten. 6 S.: Kämmerer, Schultheiß und Richter.

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