Das Kapitel B. M. zu Aachen bestimmt, daß inskünftig auch nicht Graduierte oder dem ritterlichen Stand Angehörige, wenn sie nur sonst geeignet und vor allem ehelicher Geburt sind, zu den Kanonikaten zugelassen werden sollen, vorausgesetzt jedoch, daß solche vom Tag der Aufnahme an sich zur Erlangung des Bakkalaureats vorbereiten und vor Beginn des Jahres ihrer ersten Residenz sich graduieren oder wenigstens zum Bakkalaureat promovieren lassen, oder aber gleich nach Vollendung der ersten Residenz zum dreijährigen Studium übergehen, während dessen sie das Bakkalaureat erlangen und wogegen sie vom Kapitel jährlich 50 Gulden Subvention beziehen. Concordatum et sic conclusum fuit anno domini Millesimo quadringentesimo decimo sexto, mensis Novembris die penultima.