Bischof Antonius von Bisceglie (Vigiliarum), Nuntius Papst Pauls V. in Germanien und am Rhein mit der Gewalt des Legaten de latere, bekundet: Eine Petition des Dekans und Kapitels der Kollegiatkirche der heiligen Märtyrer St. Cassius, Florentius, Mallusius und Genossen in der Stadt Bonn enthielt, dass das Kapitel in seinen Monaten viele als Kanoniker aufnahm, die der Bonner Kirche nützlich und fruchtbar zu werden hoffen ließen, diese aber irregeleitet ihre Kanonikate und Präbenden noch vor Empfang der heiligen Weihen, ohne das Kapitel zu unterrichten, an unqualifizierte Verwandte übertrugen bzw. künftig übertragen können. Um diesem Übel zu begegnen, hielten Dekan und Kapitel es für das Vernünftigste, dass die in den kapitularischen Monaten vom Kapitel Providierten vor der Inbesitznahme ihrer Kanonikate und Präbenden dem Kapitel den Eid ablegen sollen, dass sie sich dem kirchlichen Stand fügen und nach Ablauf der Expektanzjahre die Subdiakonatsweihe empfangen, die jährliche Residenz erfüllen und mindestens 3 Jahre lang ihre Kanonikate und Präbenden behalten und in ihrer Kirche dienen wollen, dass sie eine solche Provision akzeptieren und, falls sie hernach dennoch in den weltlichen Stand zurückkehren oder zu schnell die Kirche bzw. die Kanonikate verlassen, letztere nicht resignieren können, wem sie möchten, sondern nur dem Kapitel zurückgeben sollen, das dann einer geeigneteren Person damit providieren wird. Dekan und Kapitel wünschen, er möge das Vorstehende mit päpstlicher Autorität bestätigen. Er statuiert und ordnet an, wie die Petition dieses enthielt. Päpstliche Konstitutionen und Ordnungen stehen dem nicht entgegen. Hierdurch sollen aber die vom Papst oder Ordinarius Providierten nicht betroffen sein. Diese seine Konstitution soll den Rechten und Prärogativen des päpstlichen Stuhls nicht vorgreifen. Dat. Coloniae XXIII. Februarii 1611 ...