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Wülfing [von Stubenberg], Bischof zu Bamberg (babembergensis), vom apostolischen Stuhl mit Schutz und Rechtfertigung der Minoriten der Provinz Oberdeutschland beauftragt (conservator et iudex ... deputatus), weist den Abt von Comburg (Kanberch) an, gewisse Bürger zu Hall nach Erhalt der Sicherheit, daß sie den Geboten der Kirche gehorchen würden, in seinem Namen zu absolvieren und ihnen nach Maßgabe ihrer Schuld Buße aufzuerlegen. Die Bürger waren in das Haus der Minoriten in Hall eingefallen, hatten dort andere ihre Mitbürger grob beleidigt (insultes enormes in quosdam suos concives), die kirchliche Freiheit verletzt und waren damit in die Exkommunikation verfallen, hatten aber selbst und durch eine Gesandtschaft der Minoriten zu Hall um deren Aufhebung gebeten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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