Kurfürst Philipp von der Pfalz und Pfalzgraf Johann [von Pfalz-Simmern] von Sponheim, denen der fünfte bzw. sechste Teil am Amt Stromberg zusteht, verleihen und freien unter Berufung auf den 9. Artikel der Goldenen Bulle Kaiser Karls IV. das entstehende Bergwerk am Goldenfels im Amt Stromberg, vom Guldenbach über den Dörrebach um den Berg herum, an genannte Anteilseigner, unter folgenden Detailregelungen: 1. Um die Fundgrube dürfen 16 Bergwerkslehen gelegt werden, je eines pro Anteilseigner. [2.] Den Ausstellern ist der Zehnt nach Bergwerksrecht vorbehalten. [3.] Die Austeller gewähren näher geregeltes freies Geleit. [4.] Für Streitigkeiten zwischen den Anteilseignern, Mitgewerken oder Gesellen soll ein von den Anteilseignern eingesetzter Bergrichter zuständig sein; außer in näher genannten Fällen, die vor das Hofgericht kommen sollen. [5.] Der Bergrichter kann Fälle an den Bergrichter zu Daimbach verweisen. [6.] Wer während seiner Arbeit am Berg den Austellern oder einem der Ihren schuldig wird, der soll dies vor seiner Abfahrt begleichen. [7.] Die Verleihung erfolgt mit summarisch aufgelistetem Zugehör, wenn jemandes Erbe oder Eigen dabei geschädigt würde, ist das entsprechend zu vergelten. [8.] Anteilseigner und Mitgewerke sind für das Bergwerk von Steuer oder ähnlichen Beschwernissen befreit und dürfen das gefundene Erz frei veräußern. [9.] Mit Wissen des Bergvogts und Bergrichters dürfen sie ihre Anteile verkaufen, jedoch nicht an andere Fürsten. [10.] Die Anteilseigner sollen sich wegen der Samkost einigen, bei Säumnissen verliert der Säumige seinen Anteil. [11.] Wenn das Bergwerk ertragreich ist, sollen die Anteilseigner mit Hilfe der Aussteller von diesen eine Ordnung nach Bergwerksrecht erwirken. [12.] Die Aussteller versprechen dafür ihren Schirm. [13.] Wer außerhalb des Bezirks und der Fundgruben arbeiten möchte, der soll das vom Bergvogt zu Lehen empfangen, die Bergordnung beachten und den Zehnten bezahlten. [14.] Den Amtleuten wird befohlen, diese Freiheit etc. zu beachten und die Anteilseigner dabei zu schirmen, da sonst Strafe und Ungnade drohen. Die 16 Anteile verteilen sich auf folgende Personen: 1) Blicker Landschad von Steinach, Hofmeister; 2) Dieter Landschad von Steinach, Amtmann zu Stromberg; 3) Heinrich Wolf von Sponheim; 4) Dr. Thomas Dornberg; 5) Alexander Pellendorfer, Protonotar; 6) Balthasar von Weiler (Wyler), Sekretär; 7) Meister Paulus Baumann, Hofgerichtsschreiber; 8) Nikolaus Weiterstadt und Johannes Sommer, Kanzleischreiber; 9) Johannes Rockenhausen, Kanzleischreiber; 10) Niklaus Wolf, Landschreiber zu Alzey; 11) Anthis von Flomborn und Peter Queich, Keller und Ausvogt zu Alzey; 12) Eberhard Pellendorfer und der Schultheiß zu Wonsheim, Bergvogt zu Daimbach; 13) Hans Schmelzer zu Daimbach und Peter Ziegler von Weinheim; 14) Wilhelm Fischer von Bingen, Heinrich Scherer und Hermann Loer von Stromberg; 15) Peter Engels und seine Mitgesellen; 16) Friedrich von Rüdesheim, Amtmann des Pfalzgrafen Johann zu Kreuznach, und die Kirche zu Stromberg oder anderswo.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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