Hintergrund des Verfahrens ist eine Forderung Reichels’. Der Appellant wiederholt seine bereits an der Vorinstanz eingebrachten Einwände gegen die Zuständigkeit der Vorinstanz, der er ein Schreiben von Bürgermeister und Rat der Stadt Wesel beigab, die darauf hingewiesen hatten, daß die Zuständigkeit des Rottweiler Hofgerichtes den Rhein entlang nur bis Köln reiche und daher für ihren Mitbürger nicht gegeben sei, und sich zur Führung des Verfahrens als zuständige Instanz bereit erklärt hatten. Die Vorinstanz hatte dagegen erklärt, es stehe jedem frei, im Wissen um seine Exemtion von einem Gericht sich dessen Jurisdiktion dennoch freiwillig zu unterwerfen, und die Tatsache, daß der Appellant sich (offenbar vor dem Rottweiler Gericht) von der Acht hatte absolvieren lassen, als solchen Akt der freiwilligen Unterwerfung gewertet und ihm Eingehen auf das Verfahren anbefohlen.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner