Abt Konrad von Arnsburg (-purg) entscheidet als von beiden Parteien gewählter Schiedsrichter (ratman und [.. .] oberman) in der Streitsache zwisch...
Vollständigen Titel anzeigen
Urk. 26, 881
Urk. 26, A II Haina, Kloster
Urk. 26 Kloster Haina - [ehemals: A II]
Kloster Haina - [ehemals: A II] >> 1350-1374
1360 Mai 12
Ausf., dt., Perg., wegen Moders aufgeklebt. - Urspr. abh. Sg. fehlt.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum a. d. 1360, in die sanctorum Nerei, Achillei atque Panchracii martirum beatorum.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Abt Konrad von Arnsburg (-purg) entscheidet als von beiden Parteien gewählter Schiedsrichter (ratman und [.. .] oberman) in der Streitsache zwischen dem Kloster Haina und der Frankfurter Bürgerin [Else] Stogkaren nebst Erben über ein Haus zwischen dem Haus der Stogkaren und der Mauer des Hainaer Hofs zu Frankfurt, das bisher oben rechtes Eigen des Klosters Haina, unterhalb der untersten Bühne (boene) aber, wo sich Kohlenkammer (kolkammere) und Stall befanden, Eigen der Stogkaren war, daß künftighin die Stogkaren und ihre Erben Haus und Hofstatt ganz, oben und unten, innehaben und besitzen und dafür alljährlich zu Martini eine Gülte von 3 Pfund Heller an den Hainaer Hof zahlen sollen. Ist die Gülte 14 Tage nach Martini nicht gezahlt, so können die Hainaer nach Gewohnheit der Stadt Haus und Hofstatt samt Bau und Besserung ohne Widerrede einziehen. Das Kloster Haina stellt der Stogkaren über diesen Vergleich eine von Abt und Konvent besiegelte Urkunde aus. Die Stogkaren und ihre Erben dürfen das Haus nach Belieben höher bauen, so lange es die Höhe der [Hof]mauer nicht erreicht. Das Kloster seinerseits soll die bisher aus seinem Hof zu dem Haus führende Tür zumachen.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Der Aussteller.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 668, Zweiter Band
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Abt Konrad von Arnsburg (-purg) entscheidet als von beiden Parteien gewählter Schiedsrichter (ratman und [.. .] oberman) in der Streitsache zwischen dem Kloster Haina und der Frankfurter Bürgerin [Else] Stogkaren nebst Erben über ein Haus zwischen dem Haus der Stogkaren und der Mauer des Hainaer Hofs zu Frankfurt, das bisher oben rechtes Eigen des Klosters Haina, unterhalb der untersten Bühne (boene) aber, wo sich Kohlenkammer (kolkammere) und Stall befanden, Eigen der Stogkaren war, daß künftighin die Stogkaren und ihre Erben Haus und Hofstatt ganz, oben und unten, innehaben und besitzen und dafür alljährlich zu Martini eine Gülte von 3 Pfund Heller an den Hainaer Hof zahlen sollen. Ist die Gülte 14 Tage nach Martini nicht gezahlt, so können die Hainaer nach Gewohnheit der Stadt Haus und Hofstatt samt Bau und Besserung ohne Widerrede einziehen. Das Kloster Haina stellt der Stogkaren über diesen Vergleich eine von Abt und Konvent besiegelte Urkunde aus. Die Stogkaren und ihre Erben dürfen das Haus nach Belieben höher bauen, so lange es die Höhe der [Hof]mauer nicht erreicht. Das Kloster seinerseits soll die bisher aus seinem Hof zu dem Haus führende Tür zumachen.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Der Aussteller.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 668, Zweiter Band
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ