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Wilhelm von Hulze, Drost (dapifer) in Berke (Rheinberg), als Vorsitzender des Gerichts an der Gerichtsstätte ter Eke, und die Schöffen in den Boycholt als Landesälteste (tamquam seniores patrie) bekunden, dass der Abtei Kamp keine rechtliche Verpflichtung zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Brücke in Kamperdike (Camperdicks) obliege, sie das vielmehr bisher nur freiwillig getan habe, wie sie es auch in Zukunft, wenn es ihr angemessen erscheine, tun könne. - anno domini millesimo trecentesimo tricesimo sexto feria quarta post octauas pasche.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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