Verordnung: Bei der Ausstellung gerichtlicher Insinuations-Bescheinigungen sollen jeweils der Monat in Buchstaben und nicht in Ziffern, die Bescheinigung selbst nicht in Bleistift ausgestellt werden. Nur dazu befähigte Personen sollen dieselben unterschreiben und möglichst mit einem Gerichtssiegel versehen

Vollständigen Titel anzeigen
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
Objekt beim Datenpartner