Vor den Schöffen zu Kempen bestimmen die Eheleute Koen Heyne und Irmell op dem Dyck, dass im Fall Letztere vor Erstem verstirbt, dieser alles Mobiliar und Immobiliarsgut derselben ererben, wenn aber Koen vor Irmell mit Tod abgehe, diese die Leibzucht in den Gütern Coens habe und demnächst alles auf dessen nächsten Erben übergehen soll.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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