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Eberhard von Dieprahm ("ingen dyeorame") beurkundet, von seiner Gattin Hedwig deren Mitgift mit 300 Oberländisch Rheinischen Gulden empfangen und damit sein Erbgut schuldfrei gemacht zu haben und verpfändet derselben dafür das Gut ("broühove") in der Herrlichkeit Kamp belegen, nach den Bestimmungen, dass, wenn er ohne leiblichen Erben zuerst stürbe, Hedwig und deren Erben von seinem Bruder Adam von Dieprahm zu Mannlehn empfangen und behalten sollen, bis jene 300 Gulden ihnen abgetragen sein würden, dass aber, wenn Hedwig ohne leibliche Erben von ihm zu hinterlassen, vor ihm stürbe, er Leibzunft von den 300 Gulden habe, nach seinem Tod dagegen Hedwigs Erben wiederum zu Mannlehen empfangen und behalten sollen, bis die 300 Gulden ihnen zurückgezahlt sein würden, wozu Adam von Dieprahm, welcher von dem nicht benannten Erzbischof von Köln mit dem Gut belehnt worden zu sein und dasselbe mit seinem Bruder Everard geteilt zu haben, behauptet, seine Zustimmung gibt. Datum anna domini Millesimo quadringentesimo novo die decima mensis Septembris.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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