Injurienklage. In getrennten Prozessen hatten die Appellaten von Have verklagt, weil er sie am 28. Sept. 1581 bei einem Biergelage als „ehr vergessene und Gotz vergessene“ bezeichnet hatte. Die Vorinstanz verurteilte ihn in beiden Fällen zu öffentlichem Widerruf und Zahlung der Gerichtskosten. Durch Schuld der Boten wurden Fristen überschritten und die Appellation als desert erkannt. Als von Have nicht widerrief, kerkerten die Appellaten ihn ein und ließen ihn trotz angebotener Kaution und fürstlicher Befehle nach über einem Jahr nicht frei. Seine Mutter erwirkte ein RKG-Mandat für seine Freilassung.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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